Fragen und Antworten zum Insolvenzverfahren

Welches Verfahren trifft auf mich zu: Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren?
Zu unterscheiden sind das Verbraucherinsolvenzverfahren/Privatinsolvenz und das verfahren. Wenn Sie selbständig sind oder einmal selbständig waren und mehr als 19 Gläubiger haben, müssen Sie das verfahren beantragen. Aber auch ehemals Selbständige, gegen die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, gehören in ein verfahren. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, beantragen Sie das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Von welchen Schulden kann ich nicht befreit werden?
Schulden aus Bußgeldern und Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung oder Geldstrafen bleiben auch nach einem Insolvenzverfahren bestehen.

Muss ich die Kosten des Insolvenzverfahrens sofort bezahlen?
Wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht die Kosten des Verfahrens zu decken, können Sie eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Sollten Sie während des Insolvenzverfahrens pfändbares Einkommen erzielen, werden davon die Kosten des Verfahrens bezahlt, sind nach dem Insolvenzverfahren noch Kosten übrig, können diese vier Jahre lang zurückgefordert werden. Dabei gelten die Einkommensgrenzen der Prozesskostenhilfe.

Können Ehepartner mit gemeinsamen Schulden einen gemeinsamen Insolvenzantrag stellen?
Nein, das Insolvenzverfahren muss von jedem Schuldner einzeln beantragt werden und Sie müssen jeweils einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht stellen.

Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren?
Das Insolvenzverfahren und die anschließende Restschuldbefreiung dauern aktuell sechs Jahre. Beachten Sie bitte, dass dem Verbraucherinsolvenzverfahren noch zwei Verfahrensstufen vorgeschaltet sind. Da ist der Außergerichtliche Einigungsversuch und manchmal noch das Schuldenbereinigungsplanverfahren. Diese zwei Verfahrensstufen können auch über ein Jahr dauern.

Was ist ein Außergerichtlicher Einigungsversuch den ich vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchführen muss?
Der außergerichtliche Einigungsversuch ist die erste Stufe des Insolvenzverfahrens. Dieser ist im Verbraucherinsolvenzverfahren zwingend vorgeschrieben. Mit unserer Hilfe wird versucht, sich mit allen Gläubiger zu einigen. Wir senden an die Gläubiger einen Zahlungsplan. Lehnt ein Gläubiger den Zahlungsplan ab und besteht auch keine Möglichkeit, mit dem Gläubiger nach zu verhandeln, ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert. Wir werden Ihnen dann das Scheitern des Außergerichtlichen Einigungsversuches bescheinigen und mit dieser Bescheinigung können Sie einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bei Gericht stellen.

Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegeben wurde, informiert das Gericht, dass ein Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt wird. Was ist und wie funktioniert das?
Das Schuldenbereinigungsplanverfahren wird nicht in jedem Fall durchgeführt und nur wenn der Richter der Meinung ist, dass der Zahlungsplan von den Gläubigern überwiegend angenommen werden wird. Der Schuldenbereinigungsplan wird dann allen Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt.

Stimmen mehr als die Hälfte der Gläubiger zu und haben diese die so genannte Forderungssummenmehrheit, kann der Richter die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger zu diesem Schuldenbereinigungsplan unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen und der Schuldenbereinigungsplan wird dann durch richterlichen Beschluss festgestellt. Der Schuldner muss jetzt mit der Erfüllung des Schuldenbereinigungsplanes beginnen. Lehnt allerdings mindestens die Hälfte der Gläubiger ab, gilt der Schuldenbereinigungsplan als gescheitert. Anschließend wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mein Insolvenzverfahren ist eröffnet worden, was heißt das?
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt der Richter einen Treuhänder ein, welcher das Vermögen des Schuldners verwertet. Außerdem muss der Schuldner seinen pfändbaren Anteil des Einkommens für die Dauer von sechs Jahren an den Treuhänder abführen. Der abzuführende Anteil vom Einkommen richtet sich nach der Pfändungstabelle.

Wann bekomme ich keine Restschuldbefreiung?
Die Gläubiger können beantragen, dass Sie nicht von den Schulden befreit werden, wenn Sie wegen einer Insolvenzstraftat bereits verurteilt worden sind, oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung falsche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben, um einen Kredit oder Leistungen aus öffentlichen Kassen zu erhalten oder Zahlungen an diese zu vermeiden, oder im Jahr vor der Antragstellung Vermögen verschwendet oder so unangemessene Schulden gemacht haben, dass Zahlungen an die Gläubiger dadurch unmöglich wurden, oder während des Insolvenzverfahrens falsche Angaben in den Vermögens-, Einkommens-, Gläubiger- oder Forderungsverzeichnissen gemacht oder Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt haben. Prüfen Sie vor Einleitung des Insolvenzverfahrens, ob vielleicht solche Ausschlussgründe bei Ihnen vorliegen.

Was ist eine Wohlverhaltensperiode?
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensperiode. In dieser Zeit muss der Schuldner folgende Pflichten erfüllen:

  • Es müssen alle Einkünfte offen gelegt werden.
  • Der pfändbaren Teil des Einkommens muss an den Treuhänder abgeführt werden sowie Zahlungen ausschließlich an den Treuhänder geleistet und somit kein Gläubiger bevorzugt werden.
  • Dem Treuhänder und dem Gericht muss Mitteilung über jeden Arbeitsplatz und/oder Wohnungswechsel gemacht werden.
  • Im Falle von Arbeitslosigkeit muss sich um Arbeit bemüht und jede zumutbare Arbeit angenommen werden.
  • Ererbtes Vermögen muss zur Hälfte an den Treuhänder abgeführt werden.
  • Verletzt der Schuldner eine der aufgeführten Pflichten, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung verweigern.

Weiterhin kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn in dieser Zeit eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat erfolgt ist.

Was ist das verfahren?
Vor Einleitung eines verfahrens muss kein außergerichtlicher Einigungsversuch durchgeführt werden und ein Schuldenbereinigungsplanverfahren wie manchmal im Verbraucherinsolvenzverfahren ist ebenfalls nicht nötig. Sie können einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens demnach unmittelbar mit Zahlungsunfähigkeit einreichen und nach Antragstellung wird eventuell ein vorläufiger Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit prüfen oder sogar sofort das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der Eröffnung des Verfahrens wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, welcher die Verfügungsgewalt über Ihr Vermögen und Einkommen hat. Im Übrigen läuft das Insolvenzverfahren wie das Verbraucherinsolvenzverfahren. Nur in Sonderfällen kann ein sogenannter Insolvenzplan zum Erhalt des Unternehmens vorgeschlagen werden.

Wie lange dauert ein verfahren?
Da die Wohlverhaltensperiode und die so genannte Restschuldbefreiung im verfahren nach den gleichen Regeln wie im Verbraucherinsolvenzverfahren erfolgt, müssen Sie den pfändbaren Anteil ihres Einkommens für die Dauer von aktuell sechs Jahren abführen.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Nehmen Sie am besten noch heute mit uns Kontakt auf.