Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz

Die Privatinsolvenz oder auch bekannt unter dem Namen Verbraucherinsolvenz gliedert sich im Prinzip in zwei Stufen. Die erste Stufe ist das außergerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren und die zweite Stufe ist das gerichtliche Verfahren bestehend aus dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren, dem vereinfachten Insolvenzverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren.

Übrigens: Damit Sie allen Forderungen gerecht werden,  empfiehlt es sich eine Eigenauskunft bei der SCHUFA einzuholen um auch vielleicht noch unbekannte oder vergessene Gläubiger zu ermitteln.

Erste Stufe: Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

Forderungsaufstellung
Eine Forderungsaufstellung hat der Gläubiger kostenlos zu erstellen und aus der Aufstellung muss zu deutlich zu erkennen sein, wie sich die Gesamtforderungen zusammensetzten unterteilt  in Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Diese als “Schuldenspiegel” zusammengefassten Angaben sind die bestehenden Verbindlichkeiten und jedem Gläubiger wird ein Anteil (Quote) an der Summe aller Verbindlichkeiten des Schuldners zugewiesen.

Schuldenbereinigungsplan
Unter Berücksichtigung Ihrer familiären Verhältnisse und zusammen mit den Angaben über ihr laufendes Einkommen sowie etwaigen finanziellen Reserven, wird der so genannte Schulden-Bereinigungsplan angefertigt.

Übrigens: Das Angebot an Ihre Gläubiger unterliegt keinen gesetzlichen Anforderungen und kann daher völlig frei gestaltet werden. Es sollte jedoch beachtet werden, dass alle Gläubiger entsprechend der festgestellten Quote gleich behandelt werden.

Außergerichtlicher Verfahrensabschnitt
Der außergerichtliche Verfahrensabschnitt dauert in der Regel nicht länger als ein bis zwei Monate. Damit endet dann zunächst die Tätigkeit der Schuldnerberatung und  Insolvenzberatung bzw. der Rechtsanwälte, da im gerichtlichen Verfahren nur in Ausnahmefällen ein Anwalt beigeordnet wird.

Zweite Stufe: Gerichtliches Insolvenzverfahren

Der Schuldner kann bei einer drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzantrages und der so genannten Restschuldbefreiung stellen.

Gründe für die Eröffnung des Verfahrens sind zum Beispiel dass die Zahlungsunfähigkeit vorliegt, zum Beispiel wenn ein Schuldner seine Rechnungen nicht mehr bezahlen kann. Von der Zahlungsunfähigkeit bedroht ist ein Schuldner dann, wenn dieser voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, die bestehenden Schulden im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Zugangsbeschränkungen zum Verbraucherinsolvenzverfahren
Die Restschuldbefreiung kann jede natürliche Person, also alle Privatpersonen – im Gegensatz zu juristischen Personen die Beispielsweise eine GmbH, AG usw. sind – beantragen. Das Verbraucher Insolvenzverfahren ist im Übrigen eine abgeschwächte Version des Regel Insolvenzverfahrens, das weiterhin den Unternehmern vorbehalten ist. Verbraucher sind im Sinne des Gesetzes Arbeitnehmer, Landwirte, Studenten, Soldaten, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger und ähnliche Personen.

Der Restschuldbefreiung ist somit also das gerichtliche Insolvenzverfahren vorgeschaltet, das ausschließlich für die Verwertung des Vermögens des Schuldners und der Verteilung des daraus erzielten Erlöses an die Gläubiger, zur zumindest teilweisen Befriedigung derer Forderungen dient.

1.  Das (gerichtliche) Schuldenbereinigungsplanverfahren

Sofern das Gericht den Plan nochmals vorlegt, haben die Gläubiger also die Möglichkeit, sich innerhalb eines Monats zu äußern.

Schuldenbereinigungsplan
Da auch im gerichtlichen Verfahren der Schuldenbereinigungsplan nur einstimmig durch die Gläubiger angenommen werden kann, hat das Gericht auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner Gläubiger zu ersetzen, wenn zumindest die sogenannte „doppelte Mehrheit“ für den Plan bereits besteht.
Unter doppelter Mehrheit versteht man, dass mehr als die Hälfte der Gläubiger und mehr als die Hälfte des Kapitals, dem Plan bereits zugestimmt haben.

Fehlende Zustimmung
Kann keine Einigung über den Plan erzielt werden, oder ersetzt das Gericht die fehlende Zustimmung eines oder mehrere Gläubiger nicht, wird das Insolvenzverfahren von Amts wegen wieder aufgenommen.

Dauer des Planverfahrens
Eine Aussage über die Dauer des Planverfahrens zu treffen ist kaum möglich, da dessen Ablauf nicht vorhersehbar ist.
Pauschal kann man jedoch sagen, je ärmer der Schuldner ist, desto schneller wird dieses Verfahren abgeschlossen oder auch gar nicht erst durchgeführt.

2.  Das (gerichtliche) Insolvenzverfahren

Das Vermögen des Schuldners dient nunmehr der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger. Wenn der Schuldner selbst den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gestellt hat, ist mit der Eröffnung des Verfahrens die Aufhebung aller der drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrages durchgeführten Zwangsvollstreckungen in das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verbunden.

Verbot für Gläubiger
Außerdem tritt an die Stelle der zuvor angeordneten vorläufigen Sicherungsmaßnahmen von nun an das Verbot für Gläubiger, in die Insolvenzmasse Zwangsvollstreckungen durchführen zu lassen.
In dem für andere Gläubiger nicht pfändbaren Teil des Einkommens ist jedoch weiterhin die Betreibung von Unterhaltsansprüchen sowie Ansprüchen aus unerlaubter Handlung zulässig, sofern das Gericht nicht die einstweilige Einstellung angeordnet hat.

Stundung der Verfahrenskosten
Das Gericht bescheidet ferner über den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten. Voraussetzung der Stundung ist, dass die Insolvenzmasse nicht zur Deckung der Kosten ausreicht und des Weiteren keine Versagungsgründe vorliegen.
Siehe auch Schulden.

Gläubigerversammlung
Zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss wird auch der Prüftermin bestimmt. Die Gläubigerversammlung, die innerhalb von zwei Wochen nach Eröffnung des Verfahrens, spätestens jedoch nach zwei Monaten abgehalten wird, prüft die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung.

Der Eröffnungsbeschluss mit Angabe des Namens und der Adresse des Schuldners wird im Internet veröffentlicht.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt werden sämtliche Auskunfteien die Angaben speichern und an Ihre angeschlossenen Unternehmen weitergeben.

Das Gericht bestimmt gleichzeitig den Treuhänder, der ähnliche Machtbefugnisse besitzt, wie ein Insolvenzverwalter im Regel-Insolvenzverfahren.
Aufgabe des Treuhänders ist die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse sowie die Verteilung der dadurch erlangten Geldmittel an die Gläubiger, zum Zwecke deren gemeinschaftlichen Befriedigung.

3. Das Restschuldbefreiungsverfahren

Das Restschuldbefreiungsverfahren auch Wohlverhaltensphase oder Neuerwerb genannt, wird dem Schuldner nur in Aussicht gestellt. Erst wenn der Schuldner die Restdauer der Wohlverhaltensperiode unbeanstandet durchlaufen hat, wird die Restschuldbefreiung mit separatem Beschluss verkündet. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung, wenn kein Insolvenzgläubiger während der sechsjährigen „Wohlverhaltensperiode“ einen erfolgreichen Versagungsantrag gestellt hat.

Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind nach wie vor Forderungen mit Strafcharakter und Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung, sofern diese zur Insolvenztabelle angemeldet wurde.

Für diejenigen Personen, die bereits zwei Jahre vor dem In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999, also bereits vor dem 1. Januar 1997, zahlungsunfähig waren, ist die Abkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre vorgesehen. Wer diese Abkürzung erreichen will, muss seine Vermögenssituation zum Stichtag 1. Januar 1997 etwa durch entsprechende Belege darlegen. Mit diesem Beschluss in Händen ist der Schuldner wieder schuldenfrei.

Nach Rechtskraft des Beschlusses über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.